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SV Millingen
Impressum
 Satzung

Satzung des Spielvereins (SV) Millingen 1928 e.V.


§ 1


1.
Der Verein führt den Namen Spielverein (SV) Millingen 1928 e. V.
2.
Der Sitz des Vereins ist Rheinberg, Kreis Wesel.
3.
Gründungsjahr 1928
4.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
5.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen.

§ 2


1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes auf allen Gebieten sowie die Pflege der Sportkameradschaft.
2.
Der Verein hat reinen Amateurcharakter. Parteipolitische, rassenpolitische und konfessionelle Betreibungen sind ausgeschlossen.
3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4.
Ämter im SV Millingen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es die finanzielle Situation des SV Millingen zulässt, können Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes an Personen, die im Sinne des SV Millingen tätig sind, gezahlt werden.

§ 3


1.
Die Einnahmen setzen sich aus folgenden Posten zusammen:
a. Beiträgen der Mitglieder
b. Einnahmen von Veranstaltungen
c. Beihilfen und Zuschüssen
d. Spenden und sonstigen Einnahmen
2.
Die Einnahmen dienen ausschließlich der Erfüllung des in den Satzungen vorgeschriebenen Zweckes. Eine Vermögensansammlung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
3.
Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch in dieser Eigenschaft keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Bei ihrem Ausscheiden dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück erhalten.
4.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4


1.
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2.
Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern über 18 J. mit vollem Stimm- und Wahlrecht
b. jugendlichen Mitgliedern mit eingeschränkten Stimm- und Wahlrecht
c. Ehrenmitgliedern.

§ 5


1.
Die Anmeldung ordentlicher oder jugendlicher Mitglieder hat in Schriftform beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand hat bei der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu überprüfen, ob der/die Bewerber/in die Voraussetzungen des § 4 dieser Satzung erfüllt und ob die charakterlichen Eigenschaften vorliegen, die die Aufnahme in der Verein rechtfertigen.
2.
Jugendliche können ohne Altersbegrenzung in den Verein aufgenommen werden. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist erforderlich.
3.
Der Vorstand ist befugt, Aufnahmeanträge abzulehnen. In diesem Fall hat er jedoch die Begründung der Ablehnung auszusprechen.
4.
Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten.

§ 6


1.
Das Vereinsmitglied hat das Recht, Sport im Rahmen des augenblicklichen Angebotes und der vertretbaren Möglichkeiten zu betreiben. Voraussetzung dazu ist die Anerkennung der Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilung.
2.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3.
Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen.
a.
Der Beitrag wird halbjährlich abgebucht. Die Abbuchung erfolgt bis zum 28.02. bzw. 31.08. des Jahres.
b.
Der Beitrag wird grundsätzlich im Voraus entrichtet. Bei einem Austritt aus dem Verein werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet.
c.
Ausnahmeregelung: Beitragsgelder, die auf das Konto des Vereins überwiesen oder bar bezahlt werden, müssen bis zu dem in § 6, 4a angegebenen Termin eingegangen sein.
4.
In Beitragsrückstand geratene Mitglieder können drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist aus dem Verein ausgeschlossen werden. Hiervon ist das Vereinsmitglied per Einschreiben zu informieren.
5.
Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Gründe ein Mitglied auf Antrag von der Beitragspflicht befreien.

§ 7


1.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Austritt
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
d. durch Auflösung des Vereins
2.
Der Austritt muss dem Vorstand durch Einschreibe-Postkarte angezeigt werden und ist zum 30.06. bzw. 31.12. gültig.
3.
Bei einem Verstoß gegen die Satzung oder bei Vereins schädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss bei einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
4.
Das auszuschließende Mitglied muss zur Beschuldigung gehört werden. Aus diesem Grunde muss es spätestens 8 Tage vor der Anhörung per Einschreiben zur Vorstandssitzung geladen werden. Gegen den Spruch des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen vom Tage der Verkündung des Ausschlusses an Widerspruch beim geschäftsführenden Vorstand zu Händen des/der Vorsitzenden einlegen. Die auf den Widerspruch erfolgte endgültige Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.

§ 8


Die Vereinsorgane sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Jugendausschuss
4. die Ausschüsse der Abteilungen

§ 9


1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, nimmt dessen Berichte entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie bestimmt die Aufgaben und Richtlinien des Vereins im Sinne der Satzung und setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Die Wahl des/der Schriftführers/in, der Beisitzer, des/der Sozialwartes/in, des/der Freizeitsportbeauftragten und der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2.
Zu jeder Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt durch Aushang der Tagesordnung an den üblicherweise für Vereinsmitteilungen vorgesehenen Plätzen.
3.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden schriftlich ein zu reichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
4.
Die Jahreshauptversammlung hat bis Ende März eines jeden Jahres stattzufinden.
5.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss wie in Ziffer 2 einberufen werden. Sie kann entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern einberufen werden.
6.
Steht die Wahl des/der 1. Vorsitzenden auf der Tagesordnung, wählt die Mitgliederversammlung nach Entlastung des Vorstandes einen/eine Wahlleiter/in, der/die die Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet. Diese/r leitet dann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
7.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Schriftführer/in und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 10


1.
Der Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand
b. dem erweiterten Vorstand
2.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
c. dem/der Geschäftsführer/in
d. dem/der Vereinskassierer/in
3.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. den Abteilungsleitern/innen oder ihren Vertretern/innen
b. dem/der Vereinsjugendwart/in
c. dem/der Schriftführer/in
d. dem/der Breitensportbeauftragten
e. dem/der Sozialwart/in
f. dem/der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
g. drei Beisitzern/innen
4.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der/Die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 11


1.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Überwachung der Tätigkeit der Vereinsorgane. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung voll verantwortlich.
2.
Der Vorstand soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung abhalten. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über seine Sitzungen sind Niederschriften zu führen.
3.
Die Sitzung des Vorstandes ist nicht öffentlich.
4.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, Grundstücke an- oder zu verkaufen. Er darf keine Darlehen aufnehmen oder Wechsel oder andere Schuldverpflichtungen eingehen.
5.
Zur Aufnahme eines Darlehens durch den Verein ist der Beschluss der Mitgliederversammlung herbei zu führen.
6.
Der geschäftsführende Vorstand sowie die Abteilungsleiter/innen sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit im Verein vor der Entlastungserteilung zu berichten.

§ 12


1.
Die Leiter/innen der einzelnen Abteilungen und ihre Ausschüsse werden nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der jeweiligen Abteilung gewählt. Niederschriften über die einzelnen Mitgliederversammlungen der Abteilungen sind dem geschäftsführenden Vorstand zu zu leiten. Sie werden damit Bestandteil der Niederschriften des Hauptvorstandes. Die Abteilungsleiter/innen bzw. ihre Vertreter/innen sind Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
2.
Der/die Vereinsjugendwart/in wird nach den Bestimmungen der Jugendordnung des SV Millingen gewählt.

§ 13


1.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Kassenprüfer/innen und einen/ne Stellvertreter/in. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist unzulässig. Erst nach Ablauf von zwei Wahlperioden können die Kassenprüfer/innen wieder gewählt werden.
2.
Die Kassenprüfer/innen sind verpflichtet, die Kassenbücher und die sich auf das Vereinsvermögen beziehenden Unterlagen zu überprüfen und sind berechtigt, sich alle Unterlagen hierfür zu beschaffen. Über ihr Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14


1.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, soweit sich aus der Satzung nicht ein anderes ergibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gemäß § 9 Ziffer 2 dieser Satzung einberufen wurde.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Der gesamte geschäftsführende Vorstand ist immer beschlussfähig.
4.
Die Wahl des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied durch Handzeichen gewählt wird.
5.
Wird der Antrag aus der Versammlung gestellt, in geheimer Wahl zu wählen, muss diesem Antrag statt gegeben werden.
6.
Ein abwesendes Mitglied kann nur dann in den Vorstand gewählt werden, wenn vor der Abstimmung über seine Wahl die Annahmeerklärung des Mitgliedes in schriftlicher Form der Versammlung vorgelegt wird.
7.
Bei geheimer Wahl werden die abgegebenen Stimmzettel von zwei von der Versammlung dazu bestimmten Mitgliedern ausgezählt. Diese haben das Ergebnis mit zu teilen. Bei Stimmengleichheit findet ein neuer Wahlgang statt. Entscheidung durch das Los ist unzulässig.
8.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 15


Soweit die Mitgliederversammlung einen Beschluss gefasst hat, der dem Sinn und Zweck des Vereins zu wider läuft, ist der Vorstand verpflichtet, diesen Beschluss für nichtig zu erklären. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung mit Begründung vorgetragen werden. Diese Vorschrift findet bei der Wahl des/der 1. Vorsitzenden keine Anwendung.

§ 16


Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder aus den Vorstandsmitgliedern oder aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins zu entnehmen sind.

§ 17


1.
Der/die Kassierer/in hat vierteljährlich dem Vorstand den Kassenbestand unter Vorlage der Unterlagen und des letzten Tagesauszuges der Bank zu berichten.
2.
In der Verhandlungsniederschrift der Geschäftsführung ist der Kassenbestand auf zu nehmen.

§ 18


Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

1. Verweis
2. angemessene Geldstrafe
3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
4. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der vom Verein genutzten Sportstätten

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zu zu stellen.

§ 19


1.
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss benötigt die 3/4-Mehrheit der erschienen Mitglieder (§ 33 BGB).
2.
Die Zweckänderung des Vereins ist nicht möglich.
3.
Jede Satzungsänderung sowie die Änderung im geschäftsführenden Vorstand sind dem Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kleve und dem Finanzamt Moers mitzuteilen (§§ 67/71 BGB).

§ 20


1.
Die Auflösung des SV Millingen kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen
2.
Zu einer solchen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die der Auflösung des zustimmen müssen. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere satzungsgemäß einberufene Versammlung dann mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bestellt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren/innen, die die Geschäfte und das verbliebene Vereinsvermögen ab zu wickeln haben.
4.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rheinberg, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne der Satzung des SV Millingen zu verwenden hat.

§ 21


1.
Diese Satzung ist am 14. Dezember 1964 durch ihre Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft getreten.
2.
Diese Satzung muss in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rheinberg eingetragen werden. Dem Finanzamt ist eine Abschrift zu übersenden.
3.
Die Satzungsbestimmungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sind für alle Mitglieder des SV Millingen 1928 e. V. verbindlich.
4.
Im Übrigen finden die Vorschriften des BGB, der übergeordneten Fachverbände und der Gemeinnützigkeitsverordnungen entsprechend Anwendung.
5.
Jede Abteilung des Vereins hat eine eigene Geschäftsordnung, die der Vereinssatzung nicht widersprechen darf. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vor zu legen.
6.
Die Satzung ist auf Verlangen jedem Vereinsmitglied vor zu legen.

Stand nach den Satzungsänderungen vom 27.01.1980, 07.02.1982, 09.02.1986, 05.02.1988, 13.02.1989, 26.01.1996, 22.02.2002 und 18.03.2011

Rheinberg, den 18.03.2011
(gez. 1. Vorsitzender)
(gez. 2. Vorsitzender)



JUGENDORDNUNG DES SPIELVEREINS (SV) MILLINGEN 1928 e.V.




§ 1


1)
Mitglieder der Vereinsjugend des SV Millingen sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbei-ter/innen.
2)
Die Interessen der Jugendlichen des SV Millingen werden von den Jugendorganen des Vereins wahrgenommen, und zwar
a)
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendpflege
b)
bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen hinsichtlich der die Jugend betreffenden Fragen
3)
Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die einzelnen Abteilun-gen, die jeweils eine/en Jugendwart/in wählen, der/die sich der besonderen Belange der Jugendlichen annimmt.
4)
Die Vereinsjugend arbeitet wirtschaftlich selbständig. Die Höhe des Etats wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 2


Die Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Jugendausschuss
c) die Jugendtage der Abteilungen
d) die Fachjugendausschüsse

§ 3


1)
Die Vereinsjugendtage gliedern sich in ordentliche und außerordentliche. Sie sind das o-berste Organ der Jugend des SV Millingen. Sie bestehen aus den 14-18 Jahre alten Jugend-lichen aller Abteilungen sowie allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufe-nen Mitarbeiter/innen.
2)
Aufgaben der Vereinsjugendtage:
Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses
Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses
Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
die Wahl des Jugendausschusses
3)
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich bis spätestens Ende März statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an den für Vereinsmitteilungen üblichen Stellen einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss ein außerordentlicher Ver-einsjugendtag innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.
4)
Ein ordnungsgemäß einberufener Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
5)
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei unentschiedenem Ausgang ist die Wahl zu wiederholen.
6)
Die Jugendlichen und alle gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen haben je eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

§ 4


1)
Der Jugendausschuss besteht aus:
a)
dem/der Vereinsjugendwart/in als Leiter/in der Vereinsjugend und Vertreter/in der Vereinsjugend im Vorstand des SV Millingen
b)
seinem/er Stellvertreter/in
c)
dem/der Jugendkassierer/in
d)
zwei Beisitzern/innen
e)
zwei Jugendvertretern/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 16 und 18 Jahre alt sein müssen
f)
den Jugendwarten/innen der einzelnen Abteilungen

Die unter a) bis e) genannten Mitglieder des Jugendausschusses werden für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2)
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugend-ordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des SV Millingen verantwortlich.
3)
Der Jugendausschuss übt seine Aufgaben insbesondere aus durch:
a)
die Betreuung der Jugendlichen aller Abteilungen
b)
die Wahrnehmung kultureller Belange
c)
die Pflege der Gemeinschaft und die Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
d)
die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen und anderen Jugendorganisationen
4)
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen lädt der/die Vereinsjugendwart/in die Mitglieder des Jugendausschusses schriftlich oder mündlich ein. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist innerhalb von zwei Wochen vom/von der Vereinsjugendwart/in eine Sitzung einzuberufen.
5)
Der ordnungsmäßig einberufene Jugendausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Eine neu einberufene Sitzung des Jugendausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6)
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

§ 5


Die Einberufung der Jugendtage der Abteilungen und die Zusammensetzung der Fachjugendausschüsse erfolgt nach der Geschäftsordnung der Abteilungen.

§ 6


Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag be-schlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.


Stand nach den Änderungen vom 15.01.1991 und 26.02.1996

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